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Rechtssprechung

Die Entwicklung der mittelalterlichen Städte führte zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Verselbständigung der Städte. Es entstand eine höhere und eine niedere Gerichtsbarkeit:

Stände
  1. Die höhere Gerichtsbarkeit befaßte sich mit Mord, Totschlag und schwerem Diebstahl.
  2. Die niedere Gerichtsbarkeit beschäftigte sich mit geringeren Straftaten und privaten Rechtsstreitigkeiten.
Zu Anfang der Städteentwicklung nahm der Stadtherr durch seinen Vogt und dessen Untergebene die Stadtregierung und grundherrliche Rechte wie die Marktgerichtsbarkeit selbst wahr. In Städten, die auf Reichsgut gegründet wurden, herrschte ein gesondertes Verhältnis zwischen Stadt und Stadtherr, da der Kaiser diesen Städten meist wesentlich mehr Selbstbestimmung zukommen ließ. Sie durften auch Gesandte zu Reichstagen entsenden. Diese Städte hießen Reichsstädte und unterstanden, wie gesagt nur direkt dem Kaiser. Sie mußten jedoch auch häufig wesentlich höhere Abgaben leisten, als andere Städte, wenn der Kaiser in Finanznot geriet.
 
Im Laufe der Zeit wurden aber einzelnen Gruppen, wie den Kaufleuten, die durch die Bedeutung des Handels für die Städte viel Einfluß ausübten, oder der ganzen Einwohnerschaft immer mehr Rechte und Privilegien eingeräumt. Damit sollte das Gedeihen der Stadt , die eine wichtige Einnahmequelle war, gefördert werden; bisweilen verkaufte der Stadtherr auch seine grundherrlichen Rechte auch aus akuter Geldnot. Bei Neugründungen wurde oftmals von vornherein weitgehende Selbstverwaltungsrechte gewährt, um möglichst viele Handwerker und Kaufleute in die Stadt zu locken. Die Politik der Städte war also sehr eng mit ihrer wirtschaftlichen Lage verknüpft.
So entwickelten die Städte nicht nur eigene, stadttypische Lebensformen, sondern auch ein eigenes Selbstbewußtsein und Ständewesen, in dem die untersten Stände keine politischen Rechte hatten, und gaben sich ihre eigene innere Ordnung ab dem 12. Jh. mit einem „Rat“ an der Spitze, welcher alle städtischen Angelegenheiten regelte.

Zusammenkunft des Stadtrats in Augsburg 1368

Lüneburger Ratssaal

Dieser Rat wurde im sogenannten Rathaus abgehalten, welches noch heute einer der zentralen Orte von Städten ist (politisch und städtebaulich) und bestand aus 12 oder 24 gleichberechtigten Mitgliedern, deren Sprecher der Bürgermeister war. Die Stadträte hatten eigene Zuständigkeitsbereiche. Zuvor hatten diese Räte in den Städten als Gerichtsschöffen gearbeitet. Dies war eine Art ehrenamtlicher Richter. Die führende Rolle hatte zunächst das aus den reichen Kaufmannsgilden und den Untergebenen des Vogtes entstandene Patriziat. Die Zünfte waren zu anfangs nicht im Stadtrat beteiligt, da sie ihre Interessen im Einklang mit denen der Kaufleute sahen. Im weiteren Verlauf waren jedoch auch die Handwerkerzünfte an der Stadtregierung beteiligt. Dies geschah nicht selten erst nach Bürgerkämpfen um Macht und städtische Verfassung, vor allem zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert, da im 12. und 13. Jh. die Interessen von Kaufleuten und Handwerkern auseinandergingen, nachdem die Städte ihre Autonomie erlangt hatten. Die Zünfte wollten nun eigenen Einfluß auf die Politik nehmen und ihre Interessen selbst vertreten. Mit anderen Worten, sie wollten Sitze im Rat. In Städten, in denen sich die Kaufleute gegen eine Mitbestimmung der Zünfte wehrten, kam es zu solchen oft blutigen Aufständen. Stellenweise wurden die Kaufleute sogar vollständig aus dem Rat ausgeschlossen, während in anderen Städten die Zünfte gar keinen Erfolg hatten.
In diese Auseinandersetzungen waren häufig auch die ärmeren Unterschichten der unselbständigen Lohnempfänger verwickelt und verliehen ihnen eine nachhaltige Dynamik.

Altes Erfurter Rathaus

Heutiges Rathaus

Dennoch blieb das Recht auf politische Mitbestimmung weitgehend auf Männer der Ober- und Mittelschicht beschränkt. Frauen, Kranke, Bettler und die sogenannten unehrlichen Berufe (z.B. Henker, Totengräber, Schinder, Spielleute und Prostituierte) sowie Juden blieben von jeder Mitsprache ausgeschlossen und hatten so gut wie keine Rechte.
In der Auseinandersetzung mit den lokalen Stadtherren waren die Bürger zum politischen Faktor geworden.
Neue Städte bekamen im Laufe der Zeit immer umfangreichere Urkunden zur Festlegung von Rechten und Pflichten der Bürger bei ihrer Gründung mit, da es ohne solche schriftlich festgehaltenen Regeln oft zu Streitigkeiten zwischen Stadtherren und Stadtbevölkerung/-rat. Diese Stadtrechte wurden häufig von alten Städten übernommen, so verbreiteten sich einzelne Stadtrechte von Stadt zu Stadt bis nach Rußland. Die Stadtrechte beinhaltete oft Rechte und Gesetze der einzelnen örtlichen Gilden und Zünfte.
Es gab für die Stände auch unterschiedliche Gerichte. So war es beispielsweise Bettlern nicht möglich Adlige, also Patrizier, vor Gericht zu zitieren, da Adlige nur vor ein Gericht ihres Standes gezogen werden konnten.
  1. Es gab Gerichtstage, an denen alle Bürger ihre Streitigkeiten vorbringen konnten und dann von betreffenden Stadträten und assistierenden Schöffen geschlichtet/geurteilt wurden.
  2. Weiterhin gab es Schiedsgerichte, bei denen die streitenden Parteien einen Schiedsrichter wählten, der eine Schlichtung des Streites anstrebte.
  3. Da in diesem Rechtssystem jedoch Besitz eine entscheidende Rolle spielte, waren viele Bürger enttäuscht von ihrem Rechtssystem und in Fällen, in denen zum Beispiel der Adel angeklagt werden sollte, wandten sich die Leute an sogenannte Fernegerichte. Diese fanden anonym auf Lichtungen in Wäldern oder anderen ähnlich abgeschotteten Plätzen unter freiem Himmel statt und in ihnen wurde nur Unschuld und Todesstrafe unterschieden.

Eine wichtige Rolle spielte im Mittelalter das Fehdewesen für die Bestrafung von Straftaten. In diesem System hatten die Angehörigen der Opfer die Pflicht sich am Täter und dessen Familie zu rächen. Sollte ein nicht enden wollender Fehdekrieg verhindert werden, mußte die Sippe des Täters mit Geld oder Besitz Buße leisten. Für die regierenden Räte der Städte waren diese Fehden ein unerwünschtes Problem, da dadurch Besitz vernichtet und die Bevölkerung dezimiert wurde. Die Einschränkung des Fehdewesens durch Gesetze oder das Verbot des selbigen mißlang immer wieder, bis König und Kirche gemeinsam dagegen vorgingen